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§ 217 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 217 Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:

Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet;Forderungen, die in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind;

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