Zethner68. LfgJuli 2019
2. UNTERABSCHNITTLeistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 214 (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.