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§ 20c StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Unterbleiben des erweiterten Verfalls

 

(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

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