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§ 20a VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

§ 20a (1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

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