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§ 20 VKrG (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

§ 20. Bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:

die Art des Kredits;die Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

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