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§ 20 THG (Eccher)

Eccher5. AuflAugust 2018

§ 20. (1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.

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