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§ 20 FAGG (Schwarzenegger)

Schwarzenegger5. AuflOktober 2021

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 20. (1) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

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