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§ 206 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 206. Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu erteilen.

IdF BGBl I 2002/76.

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