Ziehensack36. LfgSeptember 2024
ABSCHNITT IAllgemeine Bestimmungen
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.