I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (1) 1Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. 2Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: