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§ 19 FAGG (Schwarzenegger)

Schwarzenegger5. AuflOktober 2021

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

 

§ 19. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

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