§ 195. Die in den §§ 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
IdF BGBl I 2002/76.
§ 195. Die in den §§ 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
IdF BGBl I 2002/76.