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§ 191 ArbVG - Errichtung (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

(1) Wenn

zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oderdie zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs 1 aufnimmt oder

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