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§ 191 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth5. AuflJuli 2018

§ 191. (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

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