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§ 18a PatVG (Bernat)

Bernat5. AuflApril 2019

§ 18a. Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren.

Fassung gem PatVG-Novelle 2018, BGBl I 2019/12.

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