§ 18. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;