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§ 18 GenG (Strommer)

Strommer3. AuflMai 2026

§ 18 (1) 1Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. 2Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

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