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§ 18 GebG

5. LfgDezember 2018

§ 18 (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. (BGBl I 2001/144, ab 2002)

(2) Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift gleich

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