§ 188. Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.
Literatur
Kodek, Möglichkeiten der Prozessleitung in Massenverfahren, RZ 2005, 34; Kodek, Zivilprozessuale Probleme bei Großverfahren, ecolex 2005, 31; Oberhammer, „Österreichische Sammelklage“ und § 227 ZPO, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer, ZVR-Jb 2010, 247; Christandl, Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren, EF-Z 2013/130.