ABSCHNITT II
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 185 Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe. Seite 1