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§ 185 ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

ABSCHNITT II
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

 

§ 185 Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

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