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§ 184 ASVG (Puhr-Zeismann)

Puhr-Zeismann68. LfgJuli 2019

§ 184 (1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (§ 205 Abs. 2 Z 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.

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