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§ 17 BTVG (Prader/Pittl)

Prader/Pittl2. AuflSeptember 2023

§ 17 Ein Bauträger, der

es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder

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