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§ 176 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 176 Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.

Fassung BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

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