§ 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig*.
Fassung KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15; vormals § 153.
* Fassung 2. ErwSchG; zuvor „verschuldensfähig“