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§ 174 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

 

(1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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