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§ 173 BAO

111. LfgNovember 2025

5. ABSCHNITT A. Ermittlungsverfahren 2. Beweise c) Zeugen

 

(1) Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.

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