vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 171 StPO (Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer)

Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer2. AuflJuli 2025

Anordnung

 

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte