FrösselOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024
3. AbschnittErfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen
§ 16 (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden.