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§ 16 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

1. über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,

2. über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,

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