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§ 16 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 16 (1) 1Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 bis 4d gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b bis § 70d*) zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. 2Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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