(1) Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle.

