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§ 169 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Brandstiftung

 

(1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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