§ 167. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.
Das Grundkapital erhöht sich bei der bedingten Kapitalerhöhung ungleichmäßig in Einzelschritten mit der
Ausgabe der Bezugsaktien außerhalb der Satzung und außerhalb des FB und einer damit verbundenen
ex-ante-Kontrolle. Als „
Ausgabe der Bezugsaktien“ ist der Modus, der die Erhöhung des Grundkapitals
konstitutiv herbeiführt, zu verstehen (vgl § 166 AktG Rz 1 ff); die Mitgliedschaft entsteht, das Aktienbuch ist zu berichtigen. Erfolgt die Ausgabe dieser Aktien nicht in einem, sondern nach und nach, so erhöht sich auch das Grundkapital nach und nach; das kommt in der Praxis insb bei Aktienoptionen oder bei Wandelschuldverschreibungen vor (wo die Bezugsansprüche rasch bedient werden und einzelne Eintragungsverfahren nicht abgewartet werden sollen) und kann beim Zusammentreffen mit Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln Schwierigkeiten verursachen. Nicht durch Bezugserklärungen ausgenütztes bedingtes Kapital wird nicht untergebracht und erhöht nicht das Grundkapital. Bei der bedingten Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung kommt es zur Anhebung des Grundkapitals nicht vor Eintritt ihrer Wirksamkeit; bis dahin erhält deshalb ein Treuhänder die Aktien, vgl § 166 AktG Rz 7.