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§ 165 AktG (Glas)

Glas1. AuflDezember 2019

§ 165. (1) 1Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. 2Die Erklärung (Bezugserklärung) ist doppelt auszustellen; sie hat die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien auch dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien sowie die Feststellungen nach § 160 Abs. 2, § 161 und den Tag anzugeben, an dem der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung gefaßt ist.

(IdF BGBl I 1998/125)

Seite 1159

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