§ 161. (1) 1Wird eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt sowie bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und jeweils und der Ausgabebetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. 2Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Seite 1150Umtausch gegen Bezugsaktien. 3Der Beschluß kann nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden ist.