§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,