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§ 15 SPG (Wenda)

Wenda3. AuflJänner 2024

Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht 1)2)

 

(1) 3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.4)

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