§ 15. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.
Literatur
Fellner/Nogratnig, RStDG/GOG4 (2015).
§ 15. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.
Literatur
Fellner/Nogratnig, RStDG/GOG4 (2015).