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§ 15 EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

einem Kapitalbetrag von € 2 130 000 Euro odereinem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Euro

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