§ 156 (1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damiteinverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.