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§ 155 ZPO (Parzmayr)

Parzmayr1. AuflAugust 2019

Fünfter Titel
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

 

§ 155. (1) Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

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