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§ 14 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

§ 14. (1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten – wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt – unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch

die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und

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