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§ 14 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 14 (1) Am Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem jeden gehörigen Geschäftsanteile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsanteile einzutragen ist.

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