Durch
§ 14 erfolgt eine Klarstellung des österreichischen Gesetzgebers wie
Art 34 CRD IV (insbesondere Abs 3) umzusetzen ist. Darin wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen es Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten mit Sitz in Österreich (Enkelunternehmen) möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat entweder über eine Zweigstelle (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden.