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§ 14 AHG (Vollmaier)

Vollmaier5. AuflDezember 2022

§ 14. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.

Literatur

Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz (1951) 131; Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003) Rz 290; Heissenberger, Haftentschädigung (2006); Ziehensack, Amtshaftungsgesetz (2011) § 14 Rz 1 ff.

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