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§ 1470 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1470 Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen.

Fassung JGS 1811/946

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