§ 1460 Zur Ersitzung wird neben der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; dass sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetz bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).
Fassung JGS 1811/946