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§ 1452 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.

Seite 1417

Lit: Ehrenzweig I/22, 195 ff; Feil, Ersitzung, in Rechtslexikon (1964); Gschnitzer, Sachenrecht2 (1985) 117 ff; Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205; Gusenleitner, Ersitzung als allgemeiner Rechtserwerbstatbestand (2004); Eccher, Reformbedarf im Sachenrecht, in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011. Chancen und Möglichkeiten einer Zivilrechtsreform (2008) 153.

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