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§ 1452 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 1452 Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbsart Ersitzung.

Fassung JGS 1811/946

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