§ 1452 Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbsart Ersitzung.
Fassung JGS 1811/946
§ 1452 Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbsart Ersitzung.
Fassung JGS 1811/946