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§ 1436 ABGB (Leupold)

Leupold6. AuflAugust 2023

§ 1436 War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.

Fassung JGS 1811/946

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